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   VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18   

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VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18 (https://dejure.org/2018,94766)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 17.09.2018 - 3 A 257/18 (https://dejure.org/2018,94766)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 17. September 2018 - 3 A 257/18 (https://dejure.org/2018,94766)
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  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012, - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 18).

    Ein palästi nensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Operationsgebiet des UN- RWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26 sowie EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 86).

    Seite 6/11 aber auch in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Operationsgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA er neut zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Jedenfalls innerhalb eines konkreten Operationsgebiets kann ein Palästinenser unter den - entsprechend heranzuziehenden - Voraussetzungen des internen Schutzes nach Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 26).

    Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofs, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Operationsgebiet aufhalten kann (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 27 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 17.05.2018 - C-585/16 -, und unter Aufgabe der gegenteiligen früheren Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012, - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 18).

    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UN- RWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestim mungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regel mäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand o der Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [Bolbol] - juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 48).

    Ein palästi nensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Operationsgebiet des UN- RWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26 sowie EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 86).

    Seite 7/11 § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 76).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012, - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 18).

    Ein palästi nensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Operationsgebiet des UN- RWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26 sowie EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 86).

    Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofs, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Operationsgebiet aufhalten kann (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 27 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 17.05.2018 - C-585/16 -, und unter Aufgabe der gegenteiligen früheren Rechtsprechung).

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Ein palästi nensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Operationsgebiet des UN- RWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26 sowie EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 86).

    Diese Fragen hat das Bundesver waltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung unterbreitet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließ lich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - juris Rn. 17 ff.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die An nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder ge gebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Lan des oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UN- RWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestim mungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regel mäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand o der Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [Bolbol] - juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.09.2018 - 3 A 257/18
    Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließ lich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34).
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